Website-Technik · 11. Juli 2026 · 7 Minuten

Sieben Kleinigkeiten auf der Website, für die tatsächlich Post kommt

Externe Schriften, Skripte vor der Einwilligung, ein Cookie-Banner ohne gleichwertige Ablehnung und ein Impressum, das auf ein aufgehobenes Gesetz verweist.

Die Website läuft, Anfragen kommen, alles gut. Und dann kommt Post von einer Kanzlei, und es stellt sich heraus: der Anlass war eine Zeile Code, die vor vier Jahren ein Dienstleister eingebaut hat und die alle vergessen haben. Hier sind sieben solcher Zeilen. Zu jeder: wie Sie es in einer Minute selbst prüfen und was zu tun ist.

1. Schriften und Skripte von fremden Servern

Der häufigste Anlass. Das Theme bindet eine Schrift per Link zum Google-Server ein — und bei jedem Seitenaufruf geht die IP-Adresse des Besuchers dorthin, bevor er irgendetwas angeklickt hat. Das Landgericht München I hat am 20. Januar 2022 im Verfahren 3 O 17493/20 genau dafür 100 Euro zugesprochen.

Bei Schriften bleibt es nicht: Icon-Sets, Skriptbibliotheken und Widgets funktionieren genauso.

Wie Sie es prüfen. Website öffnen, F12 drücken, Reiter „Netzwerk“, Seite neu laden. Nach Domain sortieren. Alles, was nicht Ihre Domain ist, ist ein Kandidat.

Wie es behoben wird. Schriften, Icons und Bibliotheken werden heruntergeladen und auf den eigenen Server gelegt. Das macht man einmal, und die Seite wird dabei schneller.

2. Karten, Analyse und Pixel, die vor der Einwilligung starten

Das klassische Bild: der Cookie-Banner steht brav da, aber die Anfahrtskarte und der Zähler sind längst geladen. Der Banner ist in diesem Fall Dekoration.

Wie Sie es prüfen. Website im privaten Fenster öffnen, den Banner nicht anfassen, denselben Reiter „Netzwerk“ ansehen. Stehen dort schon Anfragen an Kartendienste, Zähler oder Werbenetze, funktioniert die Einwilligung nicht.

Wie es behoben wird. Die Skripte werden bis zum Klick angehalten. Einwilligungs-Plugins können das, aber sie müssen konfiguriert und nicht nur aktiviert werden.

3. Ein Cookie-Banner, aus dem man nicht mit einer Ablehnung herauskommt

Die Schaltfläche „Alle akzeptieren“ ist groß und farbig. Die Ablehnung ist ein grauer Link in Kleinschrift auf der zweiten Ebene. Bekannt.

Die Datenschutzkonferenz formuliert das Kriterium in ihrer Orientierungshilfe vom November 2024 so: Zustimmen und Ablehnen müssen mit gleichem Aufwand möglich sein. Nicht „in derselben Farbe“, sondern mit demselben Aufwand — gleich viele Klicks, gleich viel Aufmerksamkeit.

Wie Sie es prüfen. Sehen Sie sich Ihren Banner mit den Augen von jemandem an, der ablehnen will. Wie viele Handgriffe braucht er? Mehr als zum Zustimmen? Dann gibt es eine Frage.

Wie es behoben wird. Die Ablehnen-Schaltfläche kommt auf die erste Ebene, neben die Zustimmung, und wird vergleichbar gestaltet.

4. Ein Impressum, das auf ein aufgehobenes Gesetz verweist

Hier kommt das Unerwartete. Wenn in Ihrem Impressum „Angaben gemäß § 5 TMG“ steht, verweisen Sie auf ein Gesetz, das es nicht mehr gibt.

Das Telemediengesetz ist aufgehoben. Seit dem 14. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz, die Pflichtangaben stehen in § 5 DDG.

Inhaltlich hat sich an den Anforderungen kaum etwas geändert — die Korrektur ist redaktionell. Aber der Verweis auf eine nicht mehr existierende Norm sieht genau danach aus, wonach er aussieht: die Website wurde einige Jahre nicht angefasst.

Wie Sie es prüfen. Öffnen Sie Ihre Impressumsseite und suchen Sie nach „TMG“. Prüfen Sie gleich die Vollständigkeit: Name und Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, E-Mail-Adresse, Register und Registernummer, bei reglementierten Berufen Kammer und Berufsbezeichnung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Wie es behoben wird. Den Verweis auf § 5 DDG ändern oder die Normangabe ganz weglassen. Prüfen, ob alle Pflichtangaben vorhanden sind.

5. Formulare, die stillschweigend Daten sammeln

Das Formular fragt nach Name, Telefon und Anliegen. Keine Einwilligung, kein Link zur Datenschutzerklärung. Die Daten sind weg, der Mensch weiß nicht wohin.

Wie Sie es prüfen. Öffnen Sie jedes Formular auf der Website und sehen Sie nach: gibt es daneben einen Link zur Datenschutzerklärung, ist erkennbar, was mit den Daten geschieht?

Wie es behoben wird. Ein Link zur Datenschutzerklärung neben die Absenden-Schaltfläche. Eine Checkbox, wenn Ihr Prozess sie braucht; hier lohnt die Rückfrage bei der Kanzlei, denn je nach Rechtsgrundlage sind die Anforderungen verschieden.

6. Eine Datenschutzerklärung aus einer Vorlage von 2019

Sie ist vorhanden, sie ist lang, und gelesen hat sie niemand — auch nicht derjenige, der sie eingesetzt hat. Die Informationspflicht folgt aus Art. 13 und 14 DSGVO, und der Text muss beschreiben, was auf Ihrer Website geschieht, und nicht auf einer abstrakten.

Wie Sie es prüfen. Seitensuche: werden Dienste erwähnt, die Sie längst nicht mehr nutzen? Kommen die Wörter „TMG“, „TTDSG“, „Telemedien“ vor? Das zweite Gesetz ist übrigens ebenfalls umbenannt — seit Mai 2024 heißt es TDDDG.

Wie es behoben wird. Der Text wird an den tatsächlichen Bestand der Dienste angepasst. Generatoren für solche Dokumente gibt es, das Ergebnis gehört trotzdem einmal vor die Kanzlei.

7. Eingebettete Videos, die beim Laden Daten ziehen

Ein Video von einer Videoplattform, auf die übliche Weise eingebettet, beginnt schon beim Öffnen der Seite mit dem Server der Plattform zu sprechen — auch wenn niemand auf „Abspielen“ gedrückt hat.

Wie Sie es prüfen. Derselbe Reiter „Netzwerk“ auf der Seite mit dem Video, vor dem Klick.

Wie es behoben wird. Der erweiterte Datenschutzmodus der Plattform selbst oder eine Zwei-Klick-Lösung: zuerst wird ein Vorschaubild gezeigt, der eigentliche Player lädt erst nach dem Klick.

In welcher Reihenfolge das sinnvoll ist

Nicht alles auf einmal. Wenn Sie anfangen, dann mit dem, was in der kürzesten Zeit am meisten bringt:

  1. Externe Schriften und Bibliotheken entfernen — der häufigste Anlass und die einfachste Korrektur.
  2. Skripte bis zur Einwilligung anhalten.
  3. Den Banner auf eine gleichwertige Ablehnung bringen.
  4. Das Impressum aktualisieren.
  5. Die Datenschutzerklärung aktualisieren.
  6. Die Formulare prüfen.
  7. Videos auf verzögertes Laden umstellen.

Die ersten drei Punkte decken den größten Teil der üblichen Beanstandungen ab.

Wenn das Schreiben schon da ist

Dann gilt eine andere Reihenfolge, und die steht gesondert: „Abmahnung erhalten. Was in den ersten achtundvierzig Stunden zu tun ist“.

Und wenn jemand die Website durchgehen und die Liste des Nötigen erstellen soll — das ist „Audit und Strategie“: eine Woche, fester Preis, der Plan bleibt in jedem Fall bei Ihnen.

Zwölf Gründe, warum eine Website keine Anfragen bringt, habe ich in einer eigenen Prüfliste gesammelt — damit prüfen Sie Ihre Website in zwanzig Minuten und ohne mich. Das Anmeldeformular steht auf der Startseite im Abschnitt „Website da, Anfragen keine?“.

Dies ist die technische Vorbereitung einer Website und keine Rechtsberatung. Wie die Vorschriften auf Ihren konkreten Fall anzuwenden sind, klärt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.

Quellen

Geprüft am 27. Juli 2026.

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