Die Zahl „100.000 Euro“ geistert seit 2025 durch Fachartikel und Newsletter und verunsichert vor allem diejenigen, die das Gesetz gar nicht betrifft. Deshalb zuerst: wer herausfällt — das werden viele Leser sein — und danach, was von denen tatsächlich verlangt wird, die hineinfallen.
Zuerst: wen das Gesetz nicht betrifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es enthält zwei Einschränkungen, die einen erheblichen Teil kleiner Unternehmen herausnehmen.
Erste Einschränkung: nur gegenüber Verbrauchern. Das Gesetz ist um den Verbraucherbegriff herum gebaut — eine natürliche Person, die nicht zu gewerblichen Zwecken kauft. Dienstleistungen ausschließlich gegenüber anderen Unternehmen fallen im Grundsatz nicht in den Anwendungsbereich.
Zweite Einschränkung: die Ausnahme für Kleinstunternehmen. § 3 Absatz 3 BFSG sagt es direkt: die Vorschriften gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Die Definition steht in § 2 Nummer 17:
Ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Achten Sie auf den Aufbau: weniger als zehn Beschäftigte ist zwingend. Danach genügt eines der beiden finanziellen Kriterien, Umsatz oder Bilanzsumme.
Ein wichtiges Detail: die Ausnahme greift nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus dem Katalog des Gesetzes herstellt oder vertreibt — Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte, Selbstbedienungsterminals —, ist nicht befreit, gleich wie viele Personen dort arbeiten.
Weniger als zehn Beschäftigte, Umsatz bis 2 Millionen Euro, und Sie erbringen Dienstleistungen statt Geräte aus dem Katalog zu verkaufen? Dann gelten die Anforderungen des BFSG im Grundsatz nicht für Sie. Das ist eine normale und häufige Lage, und Sie müssen Ihre Website nicht eigens für dieses Gesetz umbauen.
Wo die Ausnahme aufhört zu tragen
Sie ist zerbrechlich, und das sollte man vorher wissen.
- Das Team wächst. Die zehnte Person nimmt das Unternehmen aus der Ausnahme heraus.
- Ein Produkt kommt dazu. Sobald Geräte aus dem Katalog verkauft werden, greift die Befreiung nicht mehr.
- Die Website wird zum Ort des Vertragsschlusses. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — Dienste, die über eine Website auf individuelle Anfrage des Verbrauchers zum Zweck des Vertragsschlusses erbracht werden. Online-Terminbuchung, Bezahlung, Bestellabwicklung gehören dazu; eine reine Visitenkarte nicht. Diese Norm wird unterschiedlich gelesen, eine allgemeingültige Antwort gibt es hier nicht.
Ein Satz in den AGB, man arbeite ausschließlich mit Unternehmen, hilft nicht, wenn technisch jede Person bestellen kann.
Was von den Betroffenen verlangt wird
Zwei Dinge: die Website selbst und eine gesonderte Informationsseite.
Die Website. Die konkreten Anforderungen setzt die BFSGV. In der Praxis ist die europäische Norm EN 301 549 der Maßstab; ihr Web-Kapitel verweist auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Das ist ein internationales Regelwerk: Kontrast, Bedienbarkeit mit der Tastatur, Textalternativen, verständliche Formulare, eine saubere Überschriftenstruktur.
Die Informationsseite. § 14 BFSG verlangt, vor Erbringung der Dienstleistung die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 bereitzustellen und öffentlich zugänglich zu machen — und zwar in barrierefreier Form. Vier Pflichtbestandteile: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Nutzung, eine Darstellung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Üblicherweise heißt diese Seite Barrierefreiheitserklärung, obwohl das Wort im BFSG selbst nicht vorkommt.
Zu den Bußgeldern — genauer als in den Schlagzeilen
§ 37 BFSG trennt die Tatbestände in zwei Stufen. Bis 100.000 Euro für die inhaltlichen Verstöße: das Inverkehrbringen eines nicht barrierefreien Produkts, das Erbringen einer nicht barrierefreien Dienstleistung, Verstöße gegen die CE-Kennzeichnung. Bis 10.000 Euro für den Rest: Verstöße gegen Informationspflichten, Nichtvorlage von Unterlagen gegenüber der Marktüberwachung.
Die Marktüberwachung führt seit September 2025 eine für alle Länder gemeinsame Stelle: die MLBF in Magdeburg. Sie nimmt Verbraucherbeschwerden über ein Formular auf ihrer Website entgegen.
Öffentlich dokumentierte hohe Bußgelder nach dem BFSG ließen sich nicht finden. Das heißt nicht, dass keine kommen — Anlass zur Panik gibt es derzeit trotzdem nicht.
Für Websites gibt es keinen Aufschub
Ein häufiger Fehler populärer Beiträge: „bis 2030 hat man Zeit“. § 38 gewährt tatsächlich eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030, sie betrifft aber Produkte — Geräte, Terminals — und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Website-Inhalte fallen nicht darunter.
Selbsttest in zehn Minuten
Er ersetzt kein Audit, zeigt aber, wie es steht. Außer einem Browser brauchen Sie nichts.
- Tastatur. Öffnen Sie die Startseite und gehen Sie mit der Tabulatortaste durch. Sieht man, wo der Fokus steht? Kommt man ohne Maus zu Menü, Formular und Absenden-Schaltfläche? Öffnet sich das mobile Menü per Tastatur?
- Kontrast. Sehen Sie sich grauen Text auf hellem Grund an und Beschriftungen über Bildern. Wenn es für Sie unangenehm zu lesen ist, ist es für jemanden mit eingeschränktem Sehvermögen unmöglich. Den genauen Wert zeigt jedes Kontrastwerkzeug: nötig sind 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für große Schrift.
- Bilder. Schalten Sie im Browser die Bildanzeige ab oder lesen Sie den Quelltext. Steht in jedem Bild eine sinnvolle Textalternative — oder heißt es „IMG_2024.jpg“?
- Formulare. Ist jedes Feld beschriftet, und zwar dauerhaft und nicht nur als Platzhaltertext im Feld? Wird eine Fehlermeldung im Text erklärt oder nur als roter Rahmen gezeigt?
- Überschriften. Gibt es genau eine Überschrift erster Ebene je Seite, und folgen die weiteren Ebenen ohne Sprünge?
- Zoom. Vergrößern Sie die Seite im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar und bedienbar, oder überlagern sich Elemente?
Wenn drei oder mehr Punkte scheitern, ist die Website in ihrem jetzigen Zustand für einen Teil der Nutzer schlicht nicht bedienbar — unabhängig davon, ob das Gesetz für Sie gilt.
Was danach kommt
Barrierefreiheit ist nicht das Einzige, was hier an eine Website gestellt wird. Zur Transparenzpflicht für Chatbots und KI-Inhalte, die am 2. August greift, siehe „Ein Chatbot muss sich zu erkennen geben“. Und die beiden Buttons für Widerruf und Kündigung sind ein eigenes Thema mit eigenen Fristen: „Seit dem 19. Juni brauchen Sie zwei Buttons“.
Wenn jemand Ihre Website durchgehen und die Liste des Nötigen erstellen soll, sehen Sie sich das Audit an: eine Woche, fester Preis, und der Plan bleibt bei Ihnen — auch wenn wir danach nicht zusammenarbeiten.
Dies ist die technische Vorbereitung einer Website und keine Rechtsberatung. Wie die Vorschriften auf Ihren konkreten Fall anzuwenden sind, klärt Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt.
Quellen
- BFSG — amtlicher Text
- § 3 BFSG — Anwendungsbereich und Ausnahme für Kleinstunternehmen
- § 37 BFSG — Bußgeldvorschriften
- BFSGV — Verordnung mit den konkreten Anforderungen
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Geprüft am 27. Juli 2026.
